Während das bereits bestehende Doppelbesteuerungsabkommen mit Frankreich (BGBl 1994/613) mit dem vorliegenden Protokoll und Zusatzprotokoll an den neuen OECD-Standard betreffend steuerliche Transparenz und Amtshilfebereitschaft angepasst wird, bestand bislang mit der Republik Tadschikistan kein Doppelbesteuerungsabkommen. Mit diesem neuen DBA soll daher die Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen zeitgemäß beseitigt und gem dem neuen OECD-Standard die Möglichkeit einer Amtshilfeunterstützung bei der steuerlichen Sachverhaltserhebung erwirkt werden. Das Abkommen tritt mit 1. 7. 2012 in Kraft und findet grundsätzlich ab 1. 1. 2013 Anwendung. BGBl III 2012/76 (betr Tadschikistan) und BGBl III 2012/77 (betr Frankreich).