Werbebewilligung für ausländische Spielbanken: Nach Ansicht des Generalanwalts steht Art 56 AEUV (Dienstleistungsfreiheit) einer Regelung eines Mitgliedstaats (hier: § 56 GSpG) entgegen, die eine Werbebewilligung für im Ausland gelegene Spielbanken davon abhängig macht, dass der Spielbankbetreiber nachweist, dass das gesetzliche Spielerschutzniveau im Mitgliedstaat der Niederlassung dieser Spielbank dem des Mitgliedstaats entspricht, in dessen Hoheitsgebiet Werbung betrieben werden soll. Schlussanträge des Generalanwalts vom 17. 4. 2012 zu EuGH C-176/11 , HIT und HIT LARIX (zum Vorabentscheidungsersuchen VwGH 28. 3. 2011, 2010/17/0059).