Die bis zu einem gewissen Grad mit den österreichischen (ö) Regelungen im KStG und UmgrStG vergleichbare deutsche (d) Regelung des § 8c dKStG betreffend das Erlöschen von Verlusten aufgrund eines schädlichen Beteiligungserwerbs bei Kapitalgesellschaften enthält ebenso wie die ö Regelungen eine Sanierungsklausel für Krisenunternehmen, die von der Europäischen Kommission (EK) als europarechtswidrige staatliche Beihilfe erklärt wurde. Dagegen hat Deutschland (D) Klage beim EuG eingebracht. Das Finanzgericht (FG) Hamburg hält die Beschränkung des Verlustabzugs durch § 8c dKStG für verfassungswidrig und hat diese Frage dem dBundesverfassungsgericht (dBVerfG) zur Entscheidung vorgelegt.