Erste Rsp zu einer vergleichbaren Fallkonstellation
ASVG § 137 Abs 1, § 154 Abs 1
Kann ein an Multipler Sklerose im medizinischen Endzustand leidender Versicherter nicht nachweisen, dass durch die Nichtgewährung des begehrten Multifunktionskrankenfahrstuhls (anstelle des bereits gewährten Rollstuhls) konkret und unmittelbar die Gefahr droht, an einem Dekubitus aufgrund des Wundsitzens zu erkranken, und dass dies durch den speziellen Rollstuhl verhindert werden könnte, besteht keine Leistungpflicht der Gebietskrankenkasse. In diesem Fall ist der Multifunktionskrankenfahrstuhl nicht als Heilbehelf iSd § 137 ASVG zu beurteilen, sondern als Hilfsmittel iSd § 154 Abs 1 ASVG, für dessen Anschaffung nur ein in der Satzung vorgesehener Zuschuss gebührt.