AuslBG: § 28 AuslBG
EMRK Art 6
Hat ein Verwaltungsstrafverfahren nach dem AuslBG von der erstmaligen Aufforderung zur Rechtfertigung bis zur Zustellung des Bescheides der Berufungsbehörde 3 Jahre und 11 Monate gedauert - wobei insb zwischen der mündlichen Verkündung des angefochtenen Berufungsbescheides und dessen Zustellung 3 Jahre und 2 Monate vergangen sind -, ohne dass Art und Umfang des Sachverhaltes oder die zu beurteilende Rechtsfrage die Behandlung dieser Rechtssache als ungewöhnlich komplex erscheinen lassen, ist die Dauer des Verfahrens nicht mehr als angemessen iSd Art 6 EMRK anzusehen. Der AG ist daher in seinem durch Art 6 Abs 1 EMRK gewährleisteten Recht auf eine Entscheidung innerhalb angemessener Frist verletzt worden.