BauKG § 6 Abs 5, § 7 Abs 7
VStG § 31
Wird einem AG von der Behörde ua vorgehalten, dadurch gegen § 6 Abs 5 BauKG und § 7 Abs 7 BauKG verstoßen zu haben, dass der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan gem § 7 BauKG den auf der Baustelle tätigen AN bestimmter Unternehmen nicht zugänglich gewesen sei und die gem § 6 BauKG erforderliche Vorankündigung nicht an erfolgte Änderungen angepasst worden sei, ist die Behörde - zur Vermeidung des Eintritts einer Verfolgungsverjährung - nicht verpflichtet, auch die Voraussetzungen anzuführen, unter denen eine Vorankündigung bzw ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan zu erstellen ist. Das Unterlassen des Erstellens einer Vorankündigung und eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes sind selbstständige Delikte, deren Verwirklichung die Anlastung der in Rede stehenden Delikte ausschließt, weil eine nicht erstellte Vorankündigung nicht angepasst und ein nicht erstellter Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan nicht zugänglich gemacht werden können. Die Voraussetzungen, unter denen Vorankündigung und Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan zu erstellen sind, sind nicht Tatbestandselemente der konkret vorgeworfenen Delikte. § 6 Abs 5 BauKG ("Die Vorankündigung ist bei Änderungen anzupassen") und § 7 Abs 7 BauKG ("Zugang zum Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan") setzen vielmehr voraus, dass eine Vorankündigung und ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellt worden sind.