Austritt aus gesundheitlichen Gründen und Verwirkung einer Konkurrenzklausel stehen in einem Spannungsverhältnis zueinander. Während Ersterer kein Verschulden als Tatbestandsvoraussetzung verlangt, ist ein schuldhafter Anlass zur Lösung des Arbeitsverhältnisses seitens des Arbeitgebers (§ 37 Abs 1 AngG) essenziell, damit der Arbeitnehmer hinsichtlich seiner beruflichen Entfaltungsmöglichkeiten keiner konkurrenzrechtlichen Beschränkung unterliegt.