CMR Art 31
JN § 101
1.Art 31 CMR regelt ausschließlich Fragen der inländischen Gerichtsbarkeit, nicht Fragen der örtlichen Zuständigkeit. Diese Zuständigkeitsregelung gilt für sämtliche Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung. Voraussetzung für die Anwendung des Art 31 CMR ist, dass ein wirksamer, der CMR unterliegender Beförderungsvertrag abgeschlossen worden ist. Darauf, ob der Transport durchgeführt wurde oder nicht, kommt es nicht an.