JN § 51 Abs 1 Z 6
ABGB § 1295 Abs 1
Der deliktische Schadenersatzanspruch des Sozialversicherungsträgers gegen den GmbH-Geschäftsführer wegen vorenthaltener Beiträge ist gem § 51 Abs 1 Z 6 JN vor dem Handelsgericht geltend zu machen.
JN § 51 Abs 1 Z 6
ABGB § 1295 Abs 1
Der deliktische Schadenersatzanspruch des Sozialversicherungsträgers gegen den GmbH-Geschäftsführer wegen vorenthaltener Beiträge ist gem § 51 Abs 1 Z 6 JN vor dem Handelsgericht geltend zu machen.