ABGB §§ 1295, 1299
Kommt einer Bank nur die Funktion der depotführenden Stelle zu, können ihr Fehlberatungen durch einen Mitarbeiter des Vertriebspartners nicht zugerechnet werden, die die Eignung eines bestimmten Anlageprodukts für die Zwecke des Anlegers betreffen. Denn eine Beratungsverpflichtung darüber, ob ein Anlageprodukt für die Zwecke des Anlegers geeignet ist, ist nur Inhalt des Vertrags zwischen dem Anleger und dem Vertriebspartner.