FBG § 3
UGB § 38
Ein Ausschluss der Haftung des Erwerbers für Verbindlichkeiten aus nicht übernommenen unternehmensbezogenen Rechtsverhältnissen muss spätestens beim Unternehmensübergang vereinbart werden. Als Publizitätsakt für die Wirksamkeit des Haftungsausschlusses Dritten gegenüber kann ua die Eintragung des Haftungsausschlusses im Firmenbuch gewählt werden. Der Haftungsausschluss ist jedoch nicht (mehr) im Firmenbuch einzutragen, wenn ein enger zeitlicher Zusammenhang mit dem Unternehmensübergang fehlt, was bereits bei Ablauf eines Monats seit dem Unternehmensübergang anzunehmen ist.