ABGB § 1295
KMG § 11
Waren für die Anlageentscheidungen der klagenden Anleger allein die Beratungsgespräche mit ihrem langjährigen Betreuer bei der Hausbank kausal, nicht hingegen der Werbeprospekt (in dem auch die Bekl genannt ist), liegt unter diesen Umständen in der Verneinung des Bestehens außervertraglicher Schadenersatzansprüche wegen irreführender und unrichtiger Werbung keine Verkennung der Rechtslage. Dass bestimmte - konkret bezeichnete - Prospektaussagen deshalb für die Kaufentscheidung der Anleger kausal gewesen seien, weil ihnen diese Aussagen im Rahmen der Beratung durch den Anlageberater bekannt geworden seien, haben die Anleger nicht behauptet.