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Fehler des Herstellungsgehilfen ist dem Geschädigten nicht zurechenbar

WirtschaftsrechtJudikaturRdW 2012/205RdW 2012, 208 Heft 4 v. 17.4.2012

ABGB § 1295 Abs 1, §§ 1304, 1313a, 1315

Das Fehlverhalten der von ihm mit der Schadensbeseitigung beauftragten Personen (Herstellungsgehilfen) ist dem Geschädigten gegenüber dem Schädiger nicht iSd § 1313a ABGB zurechenbar. Der Geschädigte hat nur eine nicht ordnungsgemäße Auswahl zu vertreten.

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