Mit dem AbgÄG 2011, BGBl I 2011/76, wurden ab 1. 1. 2012 mit einem neuen § 205a BAO Berufungszinsen eingeführt, um für die Abgabepflichtigen das Zinsenrisiko bei Einbringung einer Berufung zu beseitigen: Soweit eine bereits entrichtete Abgabenschuldigkeit als Folge der Berufung herabgesetzt wird, kann der Abgabepflichtige nun die Festsetzung von Zinsen für den Zeitraum von der Abgabenentrichtung bis zur Bekanntgabe des die Abgabe herabsetzenden Bescheides beantragen.