Hinsichtlich der insolvenzrechtlichen Qualifikation von SV-Beitragsrückständen hat der OGH nunmehr klargestellt, dass auch in diesem Fall nicht das Entstehen der Beitragsschuld relevant ist (hier: § 2 Abs 1 Z 4 GSVG - Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheids), sondern die Verwirklichung des die Beitragspflicht auslösenden Sachverhalts, nämlich die Erzielung von Einkünften über den Versicherungsgrenzen des § 4 Abs 1 Z 5 und 6 GSVG. Es wäre ein Wertungswiderspruch, bei der insolvenzrechtlichen Beurteilung von Einkommensteuern darauf abzustellen, wann das Einkommen erzielt wurde, bei den Pflichtversicherungsbeiträgen aber auf den späteren Zeitpunkt der Bescheiderlassung. OGH 14. 12. 2011, 3 Ob 215/11f.