Der BGH hat dem EuGH zur Vorabentscheidung die Frage vorgelegt, ob Art 15 Abs 1 Satz 1 der Zweiten RL Lebensversicherung unter Berücksichtigung des Art 31 Abs 1 der Dritten RL Lebensversicherung dahin auszulegen ist, dass er einer Regelung entgegensteht, nach der ein Rücktritts- oder Widerspruchsrecht spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Versicherungsprämie erlischt, selbst wenn der Versicherungsnehmer nicht über das Recht zum Rücktritt oder Widerspruch belehrt worden ist. BGH 28. 3. 2012, IV ZR 76/11.