Im vorliegenden Fall besteht eine Wortmarke aus der Zusammenfügung einer beschreibenden Wortkombination und einer - isoliert betrachtet - nicht beschreibenden Buchstabenfolge. Die Buchstabenfolge wird vom Verkehr als Abkürzung der Wortkombination wahrgenommen, weil sie den Anfangsbuchstaben jedes Wortes dieser Wortkombination wiedergibt (hier: "Multi Markets Fund MMF" und "NAI - Der Natur-Aktien-Index"). Die Marke kann in ihrer Gesamtheit betrachtet damit als eine Kombination beschreibender Angaben oder Abkürzungen verstanden werden, der infolgedessen die Unterscheidungskraft fehlt. Daher ist sie von der Eintragung ausgeschlossen bzw unterliegt im Fall der Eintragung der Ungültigerklärung. EuGH 15. 3. 2012, C-90/11 und C-91/11 , Strigl.