Die RL 97/7/EG [über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz] bestimmt ua in Art 5, dass der Verbraucher nach Abschluss eines Vertrags im Fernabsatz die Bestätigung bestimmter Informationen (wie etwas das Bestehen eines Widerrufsrechts) auf einem "dauerhaften Datenträger erhalten" muss.