BEinstG § 4 Abs 1, § 9
RAO § 21c
Der Berechnung der für die Pflichtzahl und die Ausgleichstaxe nach dem BEinstG maßgeblichen Gesamtzahl der DN eines Unternehmens kann nicht zwingend die von der GKK auf dem DN-Konto des Unternehmens angeführte Personenzahl zugrunde gelegt werden. Die zur SV gemeldeten Personen sind vielmehr nur dann in die Berechnung der Ausgleichstaxe einzubeziehen, wenn sie in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit iSd § 4 Abs 1 lit a BEinstG beschäftigt sind.