ArbVG §§ 59, 60
BRWO §§ 24, 35a
1. Werden bei einer Betriebsratswahl einheitliche Stimmzettel mit nur einem Wahlvorschlag aufgelegt, ist eine abgegebene Stimme als ungültig zu werten, wenn der Wahlvorschlag nicht angekreuzt wird.
ArbVG §§ 59, 60
BRWO §§ 24, 35a
1. Werden bei einer Betriebsratswahl einheitliche Stimmzettel mit nur einem Wahlvorschlag aufgelegt, ist eine abgegebene Stimme als ungültig zu werten, wenn der Wahlvorschlag nicht angekreuzt wird.