BVergG 2002: § 52
BVergG 2006: §§ 69, 129 Abs 1 Z 2, Z 7
Dienen Prüfungszeugnisse dem Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit eines Bieters, haben sie im offenen Verfahren die Leistungsfähigkeit für den Zeitpunkt der Angebotsöffnung nachzuweisen. Ansonsten liegt ein nicht behebbarer Mangel vor, der zur Ausscheidung des Angebots führt.