VO (EG) 510/2006 : Art 2
Die Bezeichnung für ein Agrarerzeugnis oder Lebensmittel kann nur alternativ als nach Unionsrecht nicht schützbare einfache und mittelbare geografische Herkunftsangabe zu beurteilen sein oder als nach Unionsrecht schützbare Ursprungsbezeichnung bzw geografische Angabe iSv Art 2 der VO (EWG) 2081/1992 oder VO (EG) 510/2006 . Ein gleichzeitiges Nebeneinander beider Schutzniveaus für dieselbe Bezeichnung ist ausgeschlossen.