ABGB §§ 825 ff
PatG §§ 4, 20, 22, 27
Vor der Patenterteilung schützt die Rechtsordnung die Erfindung nicht umfassend. Das Recht an der Erfindung hat eine Doppelnatur. Es ist ein Vermögensrecht und hat persönlichkeitsrechtlichen Charakter; es umfasst das Recht auf das Patent und das Erfinderpersönlichkeitsrecht. Beeinträchtigungen des Rechts an der Erfindung kann der Erfinder abwehren; er kann die Abtretung der Anmeldung verlangen, wenn ein Dritter in den Besitz der Erfindung gelangt ist und das Patent angemeldet hat. Nur in diesem Umfang ist das Recht an der Erfindung absolut geschützt; es wird daher als unvollkommen absolut geschütztes Immaterialgüterrecht bezeichnet. Die Unvollkommenheit im Vergleich zum erteilten Patent besteht va darin, dass das Recht an der Erfindung kein ausschließliches Benutzungsrecht an der Erfindung gewährt. Eine weitere Unvollkommenheit liegt darin, dass das Recht an der Erfindung erlischt, wenn die Erfindung ohne vorherige Patentanmeldung veröffentlicht wird.