Präzisierung der Rsp zu § 10 Abs 3 MarkSchG
MarkSchG § 10 Abs 3 Z 3
Nach § 10 Abs 3 Z 3 MarkSchG kann der Markeninhaber einem Dritten nicht untersagen, die Marke als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware, insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil (hier: Wechselköpfe für elektrische Zahnbürsten), zu nutzen, sofern die Nutzung notwendig ist und den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht. Die Benutzung der Marke entspricht insb dann nicht den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel, wenn "sie in einer Weise erfolgt, die glauben machen kann, dass eine Handelsbeziehung zwischen dem Dritten und dem Markeninhaber besteht".