Klarstellung zu § 2 Abs 3 Z 1 UWG
UWG § 2 Abs 3 Z 1
Produktaufmachungen, die vom Verkehr als Unternehmenskennzeichen verstanden werden, sind von § 2 Abs 3 Z 1 UWG erfasst, wonach eine Geschäftspraktik als irreführend gilt, wenn sie die wirtschaftliche Entscheidung eines Marktteilnehmers beeinflussen kann und "eine Verwechslungsgefahr mit einem Produkt oder Unternehmenskennzeichen eines Mitbewerbers" begründet. Auch für Unterlassungsansprüche gem § 2 Abs 3 Z 1 UWG ist - ebenso wie für solche nach § 9 Abs 3 UWG - Verkehrsgeltung der Ausstattung/des zur Kennzeichnung der Waren oder Dienstleistungen verwendeten Zeichens erforderlich.