ABGB §§ 1295, 1313a
War die Wertpapier verkaufende Bank unter den gegebenen Umständen nicht verpflichtet, die Anlegerin über das Risiko der Insolvenz der Emittentin und der Garantin aufzuklären, kann auch in der Nichterwähnung des Insolvenzrisikos durch den Vermögensberater kein Fehlverhalten erblickt werden, für das die Bank einstehen müsste.