JN § 42 Abs 1
VerG 2002: § 8 Abs 1
Eine - ordnungsgemäß zustande gekommene - Änderung der Geschäftsordnung durch den Vorstand des Vereins tritt sogleich in Kraft, sofern sie den betroffenen Mitgliedern zur Kenntnis gebracht wird. Wurde durch die Änderung eine Frist für den Einspruch gegen einen Vereinsausschluss beim vereinsinternen Schiedsgericht eingeführt und kann von einer fahrlässigen Unkenntnis der hier kl Vereinsmitglieder von dieser Frist keine Rede sein, ist die neue Befristung gegenüber diesen Mitgliedern unwirksam und die Verweigerung des beantragten Schiedsgerichtsverfahrens gegen ihren Vereinsausschlusses erfolgt zu Unrecht.