ABGB §§ 523, 879
GmbHG § 82
1. Wurde unter Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr nach § 82 GmbHG ein Pfand bestellt, ist der Pfandbestellungsvertrag nur dann absolut nichtig und der Dritte (der Pfandgläubiger; hier: eine Bank) zur Rückerstattung des Pfands verpflichtet, wenn Kollusion vorliegt oder sich dem Dritten der Verdacht einer unzulässigen Einlagenrückgewähr schon so weit aufdrängt, dass der Verdacht nahezu einer Gewissheit gleichkommt.