GmbHG § 16 Abs 2
UGB §§ 117, 127
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hatte ein Gesellschafter 90.000€ kurzfristig von der Gesellschaft entlehnt und diesen Betrag nicht rechtzeitig zurückgezahlt, sodass der Gesellschaft Liquiditätsprobleme drohten. Der Gesellschafter-Geschäftsführer veräußerte daraufhin die einzigen Aktiva der Gesellschaft (eine Liegenschaft) ungeachtet der fehlenden Zustimmung jenes Gesellschafters, der das Geld entlehnt hatte. Ausgehend von den Feststellungen zur wirtschaftlichen Situation der Gesellschaft gingen die Vorinstanzen davon aus, dass diese Vorgangsweise kein gravierendes Fehlverhalten und damit keinen Abberufungsgrund darstellt; darin ist keine vom OGH im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken.