GmbHG § 115
UGB § 29 Abs 1
Nach § 29 Abs 1 UGB muss sich jede neue Firma von allen an demselben Orte oder in derselben Gemeinde bereits bestehenden und in das Firmenbuch eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden. Für die Frage der Unterscheidbarkeit ist nicht der vollständige Firmenwortlaut maßgeblich, sondern die im