Nach § 5 Abs 2 Satz 3 VereinsG kann eine Minderheit von wenigstens einem Zehntel der Vereinsmitglieder die Einberufung einer Mitgliederversammlung verlangen. Diese knappe Regelung lässt eine Reihe wichtiger Fragen offen; zum Teil ergeben sich diese aus praktischen Schwierigkeiten, die sich einer wirksamen Ausübung dieses Minderheitsrechts entgegenstellen. Dazu gehört vor allem das Sammeln von Unterstützungserklärungen und die Durchsetzung bei Untätigkeit des zur Einberufung verpflichteten Leitungsorgans; doch auch das Problem der Anwendbarkeit der Regelung, falls das Vereinsstatut ein Delegiertensystem vorsieht. Bei mittlerweile fast 120.000 österreichischen Vereinen kommt diesen Fragen erhebliche Bedeutung zu. - Im Vorgriff auf eine demnächst vorzulegende monografische Untersuchung der Mitgliederversammlung des Vereins insgesamt1 stellt dieser Aufsatz einschlägige Ergebnisse zur Diskussion; insb schlägt er partielle Analogien zum Genossenschaftsrecht vor.