Im Falle einer ausschüttungsbedingten Teilwertabschreibung gem § 12 Abs 3 Z 1 KStG wird der steuerliche Buchwert der Beteiligung auf den niedrigeren Teilwert reduziert,2 der dadurch entstehende unternehmensrechtliche Aufwand ist körperschaftsteuerlich nicht abzugsfähig. Eine spätere Zuschreibung dieser Beteiligung war bislang unternehmensrechtlich3 und steuerlich4 nicht möglich, da der konkrete Grund für die Teilwertabschreibung (Gewinnausschüttung oder sonstige Einkommensverwendung) in der Folge nie mehr wegfallen konnte. Nach der aktuellen, nicht unbestrittenen5 Rechtsprechung des VwGH6 kommt es aber - zumindest steuerlich - auf die Identität konkreter Gründe nicht an; Voraussetzung für eine Zuschreibung ist die bloße Wertaufholung der Beteiligung. In der Praxis stellt sich nunmehr die Frage, ob eine unternehmensrechtlich gebotene Zuschreibung trotz einer steuerunwirksamen früheren Teilwertabschreibung als steuerwirksamer Ertrag zu behandeln ist.