Gewährt die GmbH einen fremdunüblichen Vorteil einer Person, die (noch) nicht Gesellschafter ist, liegt verdeckte Gewinnausschüttung vor, wenn die Vorteilsgewährung ihre Erklärung im bevorstehenden Gesellschaftsverhältnis findet.
Gewährt die GmbH einen fremdunüblichen Vorteil einer Person, die (noch) nicht Gesellschafter ist, liegt verdeckte Gewinnausschüttung vor, wenn die Vorteilsgewährung ihre Erklärung im bevorstehenden Gesellschaftsverhältnis findet.