Kommt es bei festverzinslichen Wertpapieren wegen steigender Marktzinsen zu einem Kursverlust, liegt deshalb allein nach einem Urteil des BFH ein "voraussichtlich dauernder Wertverlust" nicht vor. Denn die spätere Einlösung erfolgt jedenfalls zum Nennwert. Insbesondere festverzinsliche Wertpapiere des Anlagevermögens sind daher nicht auf niedrigeren Kurswert abzuschreiben.