BSVG: § 107 Abs 1 Z 1
Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, dass gem § 107 Abs 1 Z 1 BSVG Zeiten der Ausübung einer Tätigkeit in der Landwirtschaft vor Einführung der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach den BSVG nur dann als Ersatzzeiten angerechnet werden können, wenn diese Zeiten nach Vollendung des 15. Lebensjahres liegen.