Klarstellung der Rechtslage nach BGBl I 2005/102
IESG § 1 Abs 6 Z 2
Ist bei einer GmbH & Co KG die (einzige) Komplementärin (Komplementär-GmbH) atypischerweise nicht der beherrschende Gesellschafter der KG, weil sie nach dem Gesellschaftsvertrag in allen Angelegenheiten der Geschäftsführung jederzeit vom Kommanditisten überstimmt werden kann, hat ein AN der GmbH & Co KG auch dann Anspruch auf Insolvenz-Entgelt im Konkurs der GmbH & Co KG, wenn ihm in der Komplementär-GmbH aufgrund seines 50 %igen Geschäftsanteils und der ihm eingeräumten Sperrminorität ein beherrschender Einfluss zukommt.