Erste Rsp zur Frage der IESG-Sicherung des Schadenersatzanspruchs gem § 9 Abs 2 Satz 2 KollV-Pflasterer idF vor 1. 1. 2011
IESG § 1 Abs 2
Wird einem AN im Falle der AG-Kündigung der rückständige Lohn nicht unverzüglich ausbezahlt, ist ihm gem § 9 Abs 2 Satz 2 KollV-Pflasterer idF vor dem 1. 1. 2011 der Lohn (über das Ende des Dienstverhältnisses hinaus) bis zum Ablauf des Aushändigungstages voll zu bezahlen. Bei dieser KollV-Bestimmung handelt es sich um eine Schadenersatzregelung im Sinn einer Konventionalstrafenvereinbarung. Da dieser kollektivvertragliche Anspruch auf Lohnfortzahlung aber weder als Anspruch auf "laufendes Entgelt" iSd § 1 Abs 2 Z 1 IESG noch als Schadenersatzanspruch iSd § 1 Abs 2 Z 2 IESG zu qualifizieren ist, kommt eine IESG-Sicherung nicht in Betracht.