Erste Rsp des OGH zur hier vorzunehmenden Auslegung des § 18 Abs 7 HbG
HbG § 18 Abs 7
Die Kündigung eines Hausbesorgers mit Dienstwohnung, dessen Dienstverhältnis noch dem HbG unterliegt, ist auch ohne Angabe von Gründen zulässig, wenn dem Hausbesorger die Weiterbenützung der bisherigen Dienstwohnung angeboten wird und die Wohnung für den Hausbesorger nicht nur objektiv zumutbar, sondern auch erschwinglich ist. Dazu ist es aber erforderlich, dass der Hauseigentümer bereits in der gerichtlichen Aufkündigung ein verbindliches Angebot über die Konditionen erstattet, unter denen der Gekündigte die Wohnung weiter auf Dauer bewohnen kann. Nur in einem solchen Fall ist der Hausbesorger in der Lage, bereits im Zeitpunkt der Zustellung der gerichtlichen Aufkündigung beurteilen zu können, ob die ihm angebotene Ersatzwohnung nicht nur entsprechend, sondern auch erschwinglich ist.