Erste Rsp zum neuen Dienstreisebegriff des KollV-Güterbeförderungsgewerbe
KV-Güterbeförderungsgewerbe
Seit 1. 1. 2008 definiert der KollV für das Güterbeförderungsgewerbe (Arbeiter) den Dienstort in Zusammenhang mit den Bestimmungen über Tages- und Nächtigungsgelder als jenen Ort, an dem der AN zur Sozialversicherung gemeldet ist. Wurde daher ein Kraftfahrer am Sitz des Unternehmens (hier: Wr. Neustadt) zur Sozialversicherung angemeldet, hat er auch dann Anspruch auf Tagesgelder, wenn er seine Fahrtätigkeit ausschließlich außerhalb dieses Ortes (hier: in Wien bzw Wien-Umgebung) verrichtet.