Das GlBG räumt dem diskriminierten Arbeitnehmer neben dem Ersatz eines allfälligen Vermögensschadens einen Anspruch auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung (immaterieller Schadenersatz, Ersatz des Gefühlsschadens) ein. Insb bei Mehrfachdiskriminierung wird die Bemessung des ideellen Schadenersatzes kontroversiell diskutiert. Mit BGBl I 2008/98 wurde zwar im GlBG verankert, dass auf eine Mehrfachdiskriminierung bei der Bemessung der Höhe des immateriellen Schadenersatzes Bedacht zu nehmen ist, diese Formulierung lässt aber letztlich (wiederum) offen, ob der Schadenersatz für jede Diskriminierungshandlung einzeln oder global zu bemessen ist.