ABGB § 1295 Abs 1, § 1299
WAG 2007 § 46
Die Banken orientieren sich bei der Risikoklassifizierung von Anleihen ohne gesetzliche Vorgaben an den "Ratings". Diese "Ratings" lassen offenbar eine Risikoklassifizierung in einer gewissen Bandbreite zu. Waren die hier gegenständlichen Anleihen "grundsätzlich" in die Risikogruppe 3 eingestuft, hat die Bank aber möglicherweise aus besonderer Vorsicht die Papiere in die Risikoklasse 4 eingestuft, liegt im vorliegenden Einzelfall keine aufzugreifende Fehlbeurteilung vor, wenn das Berufungsgericht die gezeichneten Wertpapiere als für den - von der Bank im Anlageprofil in der Risikoklasse 3 eingestuften - Anleger geeignet angesehen hat.