Präzisierung der Entscheidung 6 Ob 63/10y
GmbHG §§ 49, 76 Abs 2
Die wirksame nachträgliche Begründung statutarischer Aufgriffsrechte in einer GmbH bedarf nicht der Notariatsaktsform, sondern lediglich der notariellen Beurkundung; dies ist nicht auf "echte" statutarische Aufgriffsrechte beschränkt. Die notarielle Beurkundung ist sowohl für materielle als auch für bloß formelle Satzungsbestandteile ausreichend. Die notarielle Beurkundung ist auch dann ausreichend, wenn in die Satzung ein Aufgriffsrecht Dritter aufgenommen wird. Weder unter dem Aspekt der Verhinderung eines börseartigen Handels der Gesellschaftsanteile noch in Hinblick auf die übrigen Zwecke der Notariatsaktspflicht des § 76 Abs 2 GmbHG ist in diesem Fall die Einhaltung der Notariatsaktspflicht geboten.