AktG idF vor BGBl I 2009/71: § 118 Abs 1 und Abs 2
AktG § 196 Abs 1 Z 1
Auch ein Darlehen der Gesellschaft an ihren Mehrheitsaktionär kann Gegenstand einer Sonderprüfung sein. Dass in der Folge die Sonderprüfung etwa aufgrund (allenfalls) nicht bestehender Einsichts- und Auskunftsrechte bei der anderen Gesellschaft möglicherweise keine vollständige Aufklärung zu erbringen vermag, macht sie nicht von vornherein unzulässig.