AVG § 39 Abs 2
GewO 1994 § 74 Abs 2, § 77 Abs 1
Sachverständigengutachten aus den Jahren 1999 bzw 2002 können für die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit einer Betriebsanlage im Jahre 2011 keine taugliche Grundlage bilden, weil schon nach dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich die Lärmsituation sowie der Stand der Technik bzw der Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften in diesem nicht unbeträchtlichen Zeitraum von 12 bzw 9 Jahren geändert haben.