GewO 1994 §§ 9, 39, 74, 353, 370
VStG § 9
Wird in einer Betriebsanlage eine gewerbliche Tätigkeit auf Basis mehrerer Gewerbeberechtigungen ausgeführt und sind für diese Betriebsanlage mehrere gewerberechtliche Geschäftsführer bestellt, so ist die Verantwortlichkeit eines einzelnen gewerberechtlichen Geschäftführers nur dann auf einen Teil der Betriebsanlage begrenzt, wenn die Bestellung zum gewerberechtlichen Geschäftsführer iZm dem entsprechenden Genehmigungskonsens der betreffenden Betriebsanlage (insb der Betriebsbeschreibung und den erforderlichen Plänen und Skizzen nach § 353 Z 1 GewO 1994) keine Zweifel über den in räumlicher, sachlicher und allenfalls auch zeitlicher Hinsicht abgegrenzten Umfang der Übertragung der Verantwortlichkeit offenlässt.