ABGB § 1091
MRG § 1
Ob Geschäftsraummiete oder Unternehmenspacht vorliegt, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Das Objekt wurde zum Betrieb eines Restaurants in einem Kinocenter in Bestand gegeben. Im Bestandvertrag ist Betriebspflicht, aber kein umsatzabhängiger Bestandzins vereinbart. Übergeben wurde kein lebendes Unternehmen, sondern das leere Bestandobjekt im "Edelrohbauzustand", das der Bestandnehmer nach Ende des Bestandverhältnisses geräumt zurückzustellen hat. Der Bestandgeber stellt weder Betriebsmittel noch die Gewerbeberechtigung zur Verfügung. Bei dieser Sachlage ist die Qualifikation des Bestandverhältnisses als Geschäftsraummiete nicht zu beanstanden (Zurückweisung der Revision).