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Vertretungsbefugnis für Gemeinde aufgrund Verwalterstellung

WirtschaftsrechtJudikaturRdW 2012/21RdW 2012, 18 Heft 1 v. 24.1.2012

ABGB §§ 867, 971, 979, 1029, 1298, 1489

Die Vertretungsbefugnis eines Dritten für eine juristische Person des öffentlichen Rechts kann sich aus der Einräumung einer Verwalterstellung iSd § 1029 ABGB ergeben.

Eine Leihe muss zwar gem § 971 ABGB zeitlich beschränkt sein. Auf unentgeltliche Gebrauchsüberlassungen auf unbestimmte Zeit mit Kündigungsrecht sind die Vorschriften über den Leihvertrag jedoch analog anzuwenden.

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