ABGB § 1295 Abs 1, § 1323
Hatte der Anleger keine konkrete Absicht, seine Wertpapiere zu verkaufen oder sonst über sie zu verfügen (wie etwa durch Verpfändung), hat aber die Bank infolge eines gefälschten Verkaufsauftrags die sehr volatilen Wertpapiere verkauft und hat sie im konkreten Fall das Fälschungsrisiko und damit die