ABGB § 914
Obwohl es sich bei den gekauften MEL-Wertpapieren nicht - wie in den Werbematerialien angegeben - um Aktien, sondern um Zertifikate handelt, liegt keine Anderslieferung vor, weil nach dem objektiven Erklärungswert der Vertragserklärungen die tatsächlich auf dem Markt angebotenen Wertpapiere Vertragsgegenstand wurden.