Der Zuschlag zum Lohn, der zur Bestreitung des Aufwandes für die Abfertigungsregelung einschließlich der anteiligen Verwaltungskosten zu entrichten ist (Abfertigungsbeiträge an die Betriebliche Vorsorgekasse gem § 33b BUAG und Abfertigungen nach Abschnitt III BUAG), beträgt für die Zuschlagszeiträume 2012/1 bis 2012/12 für eine Kalenderwoche (Beschäftigungswoche) das 1,5-fache des um 20 % erhöhten kollektivvertraglichen Stundenlohns (bisher: das 1,4-fache; die Zuschläge für die Urlaubs- und die Winterfeiertagsregelung bleiben unverändert). BGBl II 2011/430.